Satzung des Vereines Ü-Dötzchen Kindergarteninitiative Bonn-Ückesdorf e.V.
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein trägt den Namen: Ü-Dötzchen Kindergarteninitiative Bonn-Ückesdorf e. V.
1.2 Er hat seinen Sitz in: Von-Halberg-Straße 1, 53125 Bonn
1.3 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Bonn eingetragen worden.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.2 Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder in Bonn-Ückesdorf sowie die Durchführung von Spiel- und Krabbelgruppen und des Informationsaustausches zwischen den Eltern.
2.3 Die Erziehung der Kinder nach humanitären Grundsätzen soll ermöglicht werden. Die überkonfessionelle Stellung des Vereins sowie der Tageseinrichtung wird hervorgehoben.
2.4 Die gemeinschaftliche Verantwortung und Sorge aller Vereinsmitglieder für die Erziehung der Kinder und den Unterhalt der Tageseinrichtung wird betont. Daher verpflichten sich alle Mitglieder bei der Pflege der Tageseinrichtung und bei besonderen Aktivitäten von Verein und Kindergruppen regelmäßig und persönlich mitzuhelfen.
§ 3 Selbstlosigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele im Sinne des § 2 unterstützt und diese Satzung anerkennt.
4.2 Mit der Aufnahme in den Verein erfolgt nach Entschließung des Vorstands die Einstufung als ordentliches (stimmberechtigtes) oder förderndes (nicht stimmberechtigtes) Mitglied. Stimmberechtigte Mitglieder sind nur die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder. Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen möchten, müssen Mitglied im Verein sein. Der Vorstand hat bei seiner Entscheidung die Interessen des Vereins und den Status des Vereins als Elterninitiative zu berücksichtigen. Danach müssen mindestens 90 vom Hundert der Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder dem Verein angehören, und diese Erziehungsberechtigten müssen nach ihrer Zahl oder nach der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben.
4.3 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme oder nicht wunschgemäßer Einstufung hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung/Einstufung an den Antragsteller schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit 2/3-Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Vereinsmitglieder entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied eine Mitteilung über seine Einstufung als ordentliches oder förderndes Mitglied sowie ein Exemplar der Vereinssatzung.
4.4 Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
4.5 Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihr/e Kind/er in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch mit Ablauf des Monats, in dem das/die Kind/er aus der Einrichtung ausscheidet/en oder von einer anderen Einrichtung aufgenommen wird/werden, es sei denn, die Eltern suchen schriftlich um eine Verlängerung nach. Anträge auf Verlängerung sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
4.6 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen bzw. die Satzung des Vereins grob oder wiederholt verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über die Ausschließung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Vereinsmitglieder entscheidet.
4.7 Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Tod der natürlichen Person und endet auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen automatisch.
§ 5 Beiträge
5.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Für ordentliche und fördernde Mitglieder sowie für Mitgliedschaften von natürlichen und juristischen Personen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. Ebenso ist im Einzelfall auf Antrag eine Beitragsbefreiung möglich, soweit die Interessen des Vereins oder die soziale Situation des Antragstellers dies erfordern. Der Vorstand entscheidet über die Beitragsbefreiung. Bei Ablehnung des Antrags hat das Mitglied das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über den Antrag mit 2/3-Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Vereinsmitglieder entscheidet.
5.2 Ehepartner eines Vereinsmitgliedes sind bei gemeinsamer Mitgliedschaft von der Beitragszahlung befreit (Familienmitgliedschaft).
5.3 Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§ 6 Organe
6.1 Die Organe des Vereins sind: – die Mitgliederversammlung – der Vorstand
6.2 Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand umfasst mindestens vier, höchstens sechs Mitglieder und besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und gegebenenfalls Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den vorgeschlagenen Personen auf 2 Jahre gewählt. Der gewählte Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Laufe seiner Amtsperiode die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands neu festsetzen. Die Wiederwahl ist möglich. Nach- und Zuwahlen im Laufe der Wahlperiode sind möglich; die Amtsperiode eines nach- bzw. zugewählten Vorstandsmitglieds endet gleichzeitig mit der des ursprünglichen Vorstands.
7.2 Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
7.3 Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Abberufung bekannt zu geben.
7.4 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
7.5 Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7.6 Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 9 gilt entsprechend.
7.7 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
7.8 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, vorzugsweise zu Beginn des neuen Kindergartenjahres, einzuberufen.
8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es zwingend erfordern oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
8.3 Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Vereinsmitglieder; Ehepartner (Familienmitgliedschaft) verfügen zusammen über eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Ein Vereinsmitglied kann durch schriftliche Erklärung ein anderes Vereinsmitglied bevollmächtigen, für ihn das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben.
8.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Absendung der Einladung. In Ausnahmefällen ist eine kürzere Einladungsfrist möglich.
8.5 Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands vorzutragen.
8.6 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Vereins sein dürfen.
8.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über: – Satzungsänderungen – Auflösung des Vereins – Aufnahmekriterien – den jährlichen Vereinshaushalt
8.8 Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen (stimmberechtigten) Vereinsmitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
9.1 Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen
10.1 Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. vertretenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderungen enthalten.
10.2 Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer ¾-Mehrheit aller ordentlichen Vereinsmitglieder.
§ 11 Auflösung des Vereins
11.1 Für den Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf es einer ¾-Mehrheit aller ordentlichen Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.